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Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
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Tsurumi
GmbH
Heltorfer Str. 14
40472 Düsseldorf
Tel.: +49 (0)211/417937-450
Fax: +49 (0)0211/417937-460
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| Stand:
2002 |
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| AGB
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
für den Verkauf an gewerbliche Abnehmer
I.
Zustandekommen von Lieferverträgen, Geltung der Bedingungen
1.
Verträge mit Kunden kommen durch Eingang der schriftlichen
oder mündlichen Bestellung des Kunden bei Tsurumi
einerseits und Annahme der Bestellung durch Tsurumi
andererseits zustande. Die Annahme erfolgt durch
Übersendung einer Auftragsbestätigung/Rechnung und/oder
durch die Lieferung selbst.
2.
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Lieferbedingungen. Ihre Geltung wird auch für spätere
Rechtsbeziehungen vereinbart. Bei Lieferung mit
Lieferschein, bei der wegen der Dringlichkeit der
Auslieferung keine Auftragsbestätigung ausgestellt werden
kann, gelten dies Bedingungen ebenfalls, soweit sie dem
Kunden aus früheren Lieferungen bekannt sind.
3.
Einkaufsbedingungen des Kunden, gleich ob sie diesen
Bedingungen entsprechen oder mit diesen im Widerspruch
stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihrem
Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben. Sie sind nur
dann wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen.
II.
Erklärungen, Umfang der Lieferungen oder Leistungen
1.
Maße, Abbildungen, Zeichnungen, kW Angaben oder sonstige
Leistungsdaten sind für unsere Produkte nur dann
verbindlich, wenn die Angabe schriftlich erfolgt. Diese
sowie die Bezugnahme auf DIN-Vorschriften, Prospekte,
Kataloge etc. stellen nur dann Beschaffenheits- oder
Haltbarkeitsgarantien dar, wenn sie ausdrücklich als „Garantie“
bezeichnet werden. Entsprechendes gilt für Liefergarantien.
2.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen und zur
Abweichung von der vereinbarten Lieferung oder Leistung
berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
III.
Schutzrechte
1.
An Abbildungen, Modellen, Produktbeschreibungen oder
sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor; sie dürfen nur mit unserer vorherigen
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich
gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich
zurückzusenden.
IV.
Preise
1.
Unsere Preise gelten ab Lager Düsseldorf, zzgl. Fracht- und
Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
V.
Lieferzeit
1.
Liefertermine oder –fristen geben nur einen ungefähren
Lieferzeitpunkt an, falls sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet werden. Eine nach Tagen, Wochen oder
Monaten bestimmte Lieferzeit beginnt, sobald die Parteien
über sämtliche Einzelheiten der Bestellung und der
Ausführung der Bestellung Einigkeit erzielt haben.
2.
Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite
Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder
Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden
ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Kunde
zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als
eingehalten bei der Meldung der Versandbereitschaft
innerhalb der vereinbarten Frist.
3.
Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den
Eintritt von unvorhersehbaren Fällen höherer Gewalt oder
sonstigen Ereignissen gehindert sind, die ohne unser
Verschulden und ohne ein uns zurechenbares Verschulden
unseres Lieferanten entstehen und die uns die Lieferung
überhaupt oder zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen
erschweren oder vorübergehend unmöglich machen,
verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
Wenn die Lieferung oder Leistung endgültig unmöglich ist
oder wird, entfällt die Lieferpflicht. Zu den vorgenannten
Fällen höherer Gewalt gehören beispielsweise
unvermeidbare Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen aller
Art, Feindseligkeiten, unvermeidbare Schwierigkeiten in der
Material- oder Energiebeschaffung, unvermeidbare
Transportverzögerungen, Streiks, berechtigte Aussperrungen,
behördliche Anordnungen, nachträgliche Änderung der
Bestellung, nicht rechtzeitiges Vorliegen behördlicher oder
sonstiger für die Ausführung von Lieferungen
erforderlicher Genehmigungen Dritter oder erforderlicher
Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung
erforderlicher Angaben des Kunden, die rechtzeitig von
Dritten oder dem Kunden oder der Behörde angefordert
wurden, sowie Störungen der Belieferung durch unsere
Lieferanten. Wenn die Leistungsverhinderung länger als drei
Monate dauert, sind sowohl wir als auch der Kunde
hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten
Teils des Vertrages berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Soweit aufgrund der oben genannten Fälle die uns zur
Verfügung stehende Warenmenge zur Befriedigung aller Kunden
nicht ausreicht, sind wir zur Kürzung aller
Lieferverpflichtungen nach pflichtgemäßem Ermessen
berechtigt; darüber hinaus sind wir von
Lieferverpflichtungen befreit.
4.
Wird der Versand oder die Übergabe der Ware auf Wunsch des
Kunden oder aus sonst von ihm zu vertretenden Gründen
verzögert (Annahmeverzug), so kann dem Kunden zwei Wochen
nach dem vereinbarten Lieferdatum und tatsächlich
bestehender Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 %
des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat
berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 % des
Rechnungsbetrages der nicht abgenommenen Ware begrenzt. Die
vorstehenden Prozentsätze gelten vorbehaltlich tatsächlich
eingetretener höherer oder niedrigerer Lagerkosten. Im
Falle des Annahmeverzuges sind wir zudem berechtigt, nach
Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist
anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den
Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
VI.
Verpackung, Versand, Gefahrübergang
1.
Verpackung und Versandart unterstehen unserem Ermessen,
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Soweit wir eine vom Kunden erteilte Versandanweisung
befolgen, geschieht dies auf Gefahr des Kunden. Wir haften
nur unter den Voraussetzungen des Abschnitts "„Haftungsbeschränkung"
dieser Lieferbedingung.
2.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auch bei
frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, sobald die Ware
zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Wenn der
Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden oder aus
von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht
die Gefahr mit unserer Meldung der Versandbereitschaft
über.
3.
Zwischen uns und dem Kunden getroffene Vereinbarungen über
Kosten für Transport und Versicherung der Waren gelten als
reine Spesenklauseln und berühren den Gefahrübergang
nicht.
VII.
Zahlungsbedingungen
1.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen
in EURO innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung der Ware
am vereinbarten Ort und Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug
zu begleichen. Dasselbe gilt für Teillieferungen.
Textziffer VII. 5. dieses Vertrages bleibt unberührt.
2.
Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen
vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen, wie
beispielsweise Diskont-, Bank- und Wechselspesen, mit
Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert
verfügen können.
3.
Der Kunde ist nur dann berechtigt, mit Gegenforderungen
aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig
festgestellte Zahlungsansprüche vorliegen.
4.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit
Gegenansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis
stammen.
5.
Treten Umstände ein, die die Kreditwürdigkeit des Kunden
wesentlich zu mindern geeignet sind, so sind wir zur
Fälligstellung gefährdeter Restforderungen auch in dem
Falle berechtigt, dass Schecks angenommen wurden. Aufgrund
der vorgenannten Umstände sind wir zudem berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen und Leistungen, bei denen die
Gegenleistung gefährdet ist, nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen und können nach
angemessener Nachfrist von betroffenen Verträgen
zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, wenn die Gegenleistung nicht sichergestellt wird.
VIII.
Eigentumsvorbehalt
1.
Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur
Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen, mögen sie aus
früherer oder späterer Lieferung resultieren,
einschließlich der Zinsen und der Kosten etwaiger
Rechtsverfolgung. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder
sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Mit dem Eigentumsvorbehalt werden auch solche
Verbindlichkeiten gesichert, die durch den
Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl
begründet werden.
2.
Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang an Dritte
weiterzuveräußern oder sonst zu verwenden, solange er
nicht in Verzug ist und keine Umstände ersichtlich sind,
aufgrund derer dies unsere Ansprüche gefährdet. Bei
Weiterveräußerung ist der Kunde verpflichtet, sich
seinerseits das Eigentumsrecht gegen seine Kunden bis zur
Begleichung seiner Forderung vorzubehalten. Zur Sicherung
aller unserer Ansprüche gegen den Kunden werden schon jetzt
die Rechte und Ansprüche aus der Verwendung der Ware an uns
abgetreten. Wird Vorbehaltsware veräußert, tritt der Kunde
schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in voller Höhe an uns ab. Auf unser Verlangen
ist der Kunde verpflichtet, uns eine entsprechende
Abtretungserklärung auszuhändigen. Zur Einziehung dieser
Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt.
Bei Zahlungseingang aus den in Rede stehenden Forderungen
des Kunden ist dieser verpflichtet, aus der eingegangenen
Zahlung sofort unsere Forderungen in der bereits fälligen
Höhe zu begleichen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der
Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die
Abtretung mitteilt.
3.
Wenn der realisierbare Wert der für uns bestehenden
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
4.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder
sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in unsere
Rechte hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen
und in Abstimmung mit uns alles Erforderliche zu tun, um die
Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der
Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Kunde auf unser
Verlangen Ansprüche an uns abzutreten.
5.
Der Kunde hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der
in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände
zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer
und sonstige Sachschäden zu versichern.
6.
Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe der uns
gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die
Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die
Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn
die Erfüllung unserer Forderungen durch den Kunden
gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das
Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen
Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern.
7.
Soweit der Eigentumsvorbehalt in einem ausländischen
Bestimmungsland nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang
wirksam werden kann, hat der Kunde auf Verlangen an der
Bestellung derjenigen Sicherheiten mitzuwirken, die ihrer
Wirkung nach diesem Eigentumsvorbehalt am nächsten kommen.
IX.
Mängelgewährleistung
1.
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Eintreffen
sorgfältig im Hinblick auf Identitäts-, Quantitäts- und
Qualitätsmängel zu überprüfen. Über erkennbare Mängel
hat er uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Unterlässt er dies, ist er mit der Geltendmachung von
Ansprüchen wegen erkannter oder erkennbarer Mängel
ausgeschlossen.
2.
Soweit Mängel rechtzeitig mitgeteilt wurden,, kann der
Kunde von uns Nachlieferung bzw. Austausch einer
mangelhaften Ware oder Behebung des Mangels verlangen. Die
Wahl der Abhilfeart steht dem Kunden zu, wenn er die Ware
weiterverkauft hat, andernfalls uns. Über Reklamationen
seiner Abnehmer wird uns der Kunde unverzüglich schriftlich
in Kenntnis setzen, soweit die Geltendmachung von
Mängelgewährleistungsansprüchen uns gegenüber in
Betracht kommt. Die Bezeichnung der Reklamation hat, wenn
möglich, so spezifiziert zu erfolgen, dass wir uns ein Bild
von dem Mangel und möglichen Abhilfemaßnahmen machen
können. Soweit zumutbar wird der Kunde vor Vereinbarung
einer Regelung mit seinem Abnehmer unsere Stellungnahme
insbesondere dazu abwarten, ob die vom Abnehmer des Kunden
gewünschte Art der Nacherfüllung zumutbar ist.
3.
Wir tragen ferner uns nachzuweisende, notwendige
Transportkosten, Arbeitskosten etc., die dem Kunden aufgrund
Mangelhaftigkeit der Ware entstehen.
4.
Unberührt von den vorstehenden Bestimmungen bleiben die
gesetzlichen Rechte des Kunden auf Minderung oder
Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz statt
Erfüllung (letzteres unter Beachtung von Tz. XI. dieses
Vertrages), wenn die diesbezüglichen gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen. Weitere aus Mängeln der Ware
hergeleitete Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.
5.
Qualitätsmängel im Sinne des Abs. 1 liegen vor, wenn die
Ware im Zeitpunkt der Übergabe zwecks Auslieferung aus
unserem Lager nicht die Beschaffenheit aufweist, die wir in
aktuellen Produktbeschreibungen, der Werbung etc. bekannt
gemacht haben oder wenn sie die für eine Ware dieser Art zu
erwartende Beschaffenheit zu diesem Zeitpunkt nicht
aufweist. Unerhebliche Qualitätsabweichungen bleiben außer
Betracht. Dies gilt für unerhebliche Identitäts- und
Quantitätsabweichungen entsprechend.
6.
Wir weisen in unseren Produktbeschreibungen regelmäßig
darauf hin, dass die Dauer der Funktionsfähigkeit der von
uns gelieferten Pumpen aufgrund der besonderen
Zweckbestimmung und aufgrund der Vielfältigkeit der mit
ihnen geförderten Materialien in starkem Maße von der Art
und Dauer der Beanspruchung abhängig ist und dass dies
wiederum den Austausch bestimmter Verschleißteile in
längeren oder kürzeren Abständen erforderlich machen
kann. Auch der Kunde wird seine Abnehmer entsprechend
unterrichten. Insbesondere wird er ausschließlich die von
uns herausgegebenen, aktuellen Kundeninformationen im
Verhältnis zu seinen Abnehmern verwenden und diese auch auf
die Website von Tsurumi und die in diese eingestellten
Anwendungsberichte verweisen.
7.
Mängelgewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr
von der Ablieferung beim Kunden an.
8.
Haben wir dem Kunden gegenüber ausnahmsweise eine
Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie übernommen, gibt
diese dem Kunden mangels einer anderweitigen Bestimmung das
Recht, kostenlose Abhilfe wegen eines in der Garantiefrist
(siehe unten) aufgetretenen Mangels des Produktes auch dann
geltend zu machen, wenn Mängelgewährleistungsansprüche
nach den obigen Bestimmungen nicht oder nicht mehr bestehen.
Fehlfunktionen, die auf unsachgemäße Behandlung der Ware
durch den Kunden zurückzuführen sind, lösen keinen
Garantiefall aus. Weitergehende Ansprüche als die oben
genannten ergeben sich aus der Garantie nicht, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Entscheidung,
ob Abhilfe durch Austausch oder Reparatur erfolgt, treffen
wir. Die Ansprüche verjähren mit Ablauf von drei Monaten
nach Ablauf der Garantiefrist, nicht aber vor Ablauf der
Gewährleistungsfrist. Im Zweifel entspricht die
Garantiefrist der Gewährleistungsfrist.
X.
Produkthaftpflicht
1.
Bei der Abwehr von Ansprüchen aus dem Gesichtspunkt der
Produkthaftpflicht wird der Kunde uns in jeder ihm
zumutbaren Weise unterstützen.
2.
Der Kunde wird uns über etwaige Schadensfälle oder
sonstige Auffälligkeiten im Zusammenhang mit unseren
Produkten unverzüglich informieren.
XI.
Haftungsbeschränkung
1.
Schadensersatzansprüche jeder Art (unerlaubte Handlung,
Verletzungen von Haupt- oder Nebenpflichten, von
vorvertraglichen Pflichten, soweit nicht bereits vor
Einbeziehung dieser AGB in den Vertrag verletzt, von
nachvertraglichen Pflichten etc.) können gegen uns nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden.
Diese Einschränkungen gelten nicht bei gesetzlich
vorgeschriebener, verschuldens unabhängiger Haftung, der
Verletzung wesentlicher, aus der Natur des Vertrages
folgender Pflichten, einer Garantie für die Beschaffenheit
einer Sache sowie hinsichtlich der Haftung für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen von Tsurumi beruhen. Auch wenn wir
danach grundsätzlich haften, gilt dies außer bei bereits
vor Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen verletzter
vorvertraglicher Pflichten nur für typische, vorhersehbare
Schäden. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch
für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter und
gesetzlichen Vertreter.
XII.
Anwendbares Recht
1.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des Haager Kaufrechtsabkommens.
XIII.
Mediations– und Gerichtsstandsbestimmung
1.
Sollte es auf der Grundlage eines Vertrages, dem die
vorliegenden Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, zu
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, gleich aus
welchem Rechtsgrund, kommen, verpflichten sich die Parteien,
gerichtliche Hilfe erst dann in Anspruch zu nehmen, wenn ein
Mediationsverfahren zwischen den Parteien vom Mediator oder
einer der beteiligten Parteien schriftlich gegenüber den
Parteien bzw. der/den anderen Parteien für erfolglos
erklärt wurde. Das Recht, Verfahren des einstweiligen
Rechtschutzes auch ohne Mediationsverfahren einzuleiten,
bleibt unberührt. Ferner kann jede Partei den ordentlichen
Rechtsweg unmittelbar beschreiten, wenn die Gegenpartei
trotz Setzung einer Frist von mindestens sechs Werktagen
eine von der auffordernden Partei verlangte Zustimmung zur
Durchführung eines Mediationsverfahrens nicht erklärt hat.
2.
Einleitung und Durchführung des Mediationsverfahrens
richtet sich nach den Verfahrensregeln der gwmk Gesellschaft
für Wirtschaftsmediation und Konfliktmanagement e.V.,
Briennerstraße 9, 80333 München (gwmk).
3.
Der Mediator wird auf Antrag einer oder beider Parteien von
der gwmk vorgeschlagen. Hat eine Partei den Antrag auf
Benennung des Mediators gestellt, ist die Zustimmung der
anderen Partei zu dem Verfahren und zur Person des Mediators
nicht erforderlich. Die Ablehnung eines von der gwmk
vorgeschlagenen Mediators ist nur aus wichtigem Grunde
möglich.
4.
Unter Kaufleuten ist alleiniger Gerichtsstand bei allen sich
aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar
ergebenden Rechtstreitigkeiten Düsseldorf. Wir sind
berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen
Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
XIV.
Sonstiges
1.
Erfüllungsort ist Düsseldorf.
2.
Soweit die gelieferten Waren deutschen, europäischen
und/oder US-amerikanischen Kontrollen unterliegen, wird der
Kunde für den Fall des Exports der Produkte die
entsprechenden Ausfuhrbestimmungen beachten. Werden
Lieferungen auf Wunsch des Kunden unverzollt ausgeführt, so
haftet der Kunde uns gegenüber für etwaige Nachforderungen
der Zollverwaltung.
Tsurumi (Europe)
GmbH - Düsseldorf - Tel.: +49 (0)211/417937-450 |